DIE ENTNOMMENEN · DOSSIER 04 · VO4

Zwei Wölfe im Bild.

See · April bis Juni 2026

Zwei Wölfe werden dokumentiert. Einer wird zur Tötung freigegeben. Keiner wird in der Verordnung individualisiert.

VO4 galt in 46 Jagdgebieten mit zusammen rund 473 km². Eine Tötung aufgrund dieser Verordnung ist in den geprüften öffentlichen Unterlagen nicht dokumentiert.

Ruhender Wolf vor grünem Waldhintergrund
Symbolbild. Foto: Wildfaces, Pixabay, Bild 1336229, Pixabay Content License. Das abgebildete Tier steht in keinem Zusammenhang mit VO4.

Der Befund auf einen Blick

Was ist belegt, was bleibt offen?

BELEGT

Am 14. April weist die Landesdatenbank zwei Wölfe auf einer Wildkamera in See aus.

FREIGEGEBEN

VO4 erlaubt ab 17. April die Tötung eines Wolfs in 46 Jagdgebieten mit rund 473 km².

NICHT INDIVIDUALISIERT

Die Verordnung nennt keine Kennung und legt öffentlich nicht fest, welcher der beiden Wölfe gemeint war.

ÖFFENTLICHER STAND

Keine Aufhebung wegen Erfüllung und keine öffentliche Tötungsmeldung gefunden; VO4 lief am 10. Juni aus.

„Nicht öffentlich belegt“ bezeichnet den Stand der geprüften zugänglichen Unterlagen. Es ist keine Aussage darüber, ob interne Informationen existieren.

Der Fall als Übersicht

VO4 auf einen Blick

Die Fallgrafik zeigt alle 46 amtlichen Jagdgebiete, die Fläche von rund 473 km², den Verlauf der 55 Tage und die zentrale Frage nach dem nicht individualisierten Zielwolf.

Fallgrafik zu VO4 in See mit 46 Jagdgebieten, rund 473 Quadratkilometern, Zeitablauf und offenen Fragen
Flächennäherung aus den 46 amtlichen TIRIS-Katasterflächen mit Datenstand 12. März 2026. Zum Vergrößern anklicken.

Die Leitfrage für VO4

Welcher Wolf sollte getötet werden?

Die amtliche Ausgangsdokumentation zeigt zwei Wölfe. Die Verordnung gibt ein Tier der Art Wolf zur Tötung frei, ohne es individuell zu bezeichnen. Für die öffentliche Kontrolle fehlen damit die Tatsachen, die Wolf A oder Wolf B mit dem bewerteten Verhalten verbinden.

DIE ENTNOMMENEN · DOSSIER 04

Zwei Wölfe im Bild. Einer zur Tötung freigegeben.

Maßnahmenverordnung VO4 · See · April bis Juni 2026

Am 14. April 2026 dokumentiert die öffentliche Nachweisdatenbank des Landes Tirol zwei Wölfe auf einer Wildkamera im Gemeindegebiet von See. Für denselben Tag ist ein weiterer Eintrag verzeichnet: ein Wolfsnachweis bei einem begutachteten Stück Rotwild.

Zwei Tage später beschließt die Tiroler Landesregierung VO4. Am 17. April wird die Verordnung kundgemacht. Sie erlaubt die Tötung eines Wolfs in 46 Jagdgebieten im Bezirk Landeck.

Die Verordnung nennt kein individuell bestimmtes Tier. Sie enthält keine genetische Kennung, kein Geschlecht, keine Altersangabe und kein äußerlich erkennbares Merkmal.

Damit stellt VO4 eine besonders klare Frage:

Welcher Wolf sollte getötet werden, wenn die amtliche Ausgangsdokumentation zwei Wölfe zeigt?

Die Ausgangslage

Das Land begründet die Verordnung mit wiederholten Nachweisen eines Wolfs in unmittelbarer Nähe zu bewohnten Gebäuden in See. Genannt werden eine Wildkameraaufnahme und ein Rissereignis.

Die öffentliche Datenbank zeigt für den 14. April jedoch zwei getrennte Einträge:

  • Zwei Wölfe, nachgewiesen mittels Wildkameraaufnahme.
  • Ein Stück Rotwild, bei dessen Begutachtung ein Wolf nachgewiesen wurde.

Bereits für den 8. April ist in See ein weiterer Wolfsnachweis bei zwei begutachteten Stücken Rotwild eingetragen. Die öffentlich sichtbaren Datensätze enthalten weder genaue Orte noch Distanzen zu Gebäuden oder einen Individualnachweis.

Öffentlich belegt ist somit die Anwesenheit von Wölfen. Öffentlich nicht belegt ist, dass alle Ereignisse demselben Tier zuzurechnen waren.

46 Jagdgebiete: rund 473 Quadratkilometer

VO4 galt in 46 namentlich genannten Jagdgebieten. Die Summe der im offenen TIRIS-Jagdkataster ausgewiesenen Einzelflächen beträgt rund 47.262 Hektar, also etwa 473 Quadratkilometer.

Das ist eine nachvollziehbare Flächennäherung auf Grundlage der amtlichen Katasterdaten mit Stand 12. März 2026. Die Fläche ist größer als das Stadtgebiet von Wien.

In diesem Raum durfte ein Wolf getötet werden, obwohl die öffentliche Ausgangsdokumentation zwei Wölfe auf derselben Wildkameraaufnahme ausweist und die Verordnung keinen davon individualisiert.

Die Verordnung läuft aus

VO4 trat mit der Kundmachung am 17. April in Kraft und wäre ohne frühere Aufhebung bis zum Ablauf des 10. Juni 2026 gültig.

In der geprüften RIS-Trefferliste findet sich keine Aufhebungsverordnung zu VO4. Ebenso fand sich in den geprüften öffentlichen Mitteilungen des Landes keine Meldung, wonach VO4 durch die Tötung eines Wolfs erfüllt worden wäre.

Damit ist nach dem öffentlich dokumentierten Stand festzuhalten: VO4 lief am 10. Juni aus; eine Tötung aufgrund dieser Verordnung ist öffentlich nicht dokumentiert.

Das ist eine Aussage zum Stand der geprüften öffentlichen Unterlagen. Es ist keine Aussage darüber, ob interne Vollzugsinformationen existieren.

Während VO4 galt, folgen weitere Nachweise

Am Tag der Kundmachung, dem 17. April, verzeichnet die Landesdatenbank in See einen weiteren Wolfsnachweis bei einem Stück Rotwild.

Am 11. Mai, während VO4 weiterhin in Kraft war, werden in See neun Schafe begutachtet: sechs tote und drei notgetötete Tiere. Der Status lautet „Wolf nachgewiesen“.

Auch diese späteren Ereignisse beantworten die Identitätsfrage nicht. Öffentlich bleibt offen, ob einer oder mehrere der am 14. April aufgenommenen Wölfe beteiligt waren und ob die Behörden einzelne Tiere voneinander unterscheiden konnten.

Anwesenheit ist keine Identität

VO4 macht die Trennung zwischen Art- und Individualnachweis besonders sichtbar.

Die Wildkameraaufnahme belegt laut amtlicher Datenbank zwei Tiere der Art Wolf. Die Verordnung erlaubt anschließend die Tötung eines Tiers dieser Art in 46 Jagdgebieten.

Öffentlich nicht belegt ist:

Wolf A oder Wolf B auf der Aufnahme = Wolf beim Rissereignis = als Risiko bewerteter Wolf = rechtmäßig zu tötendes Tier.

Die Verordnung kann rechtlich eine Ausnahme für ein Tier der Art Wolf schaffen. Für die öffentliche Nachvollziehbarkeit bleibt dennoch entscheidend, welche Tatsachen gerade das getötete oder zu tötende Tier mit dem Anlassverhalten verbinden sollten.

Die offenen Kernfragen

  • Zeigt die Wildkameraaufnahme zwei gemeinsam auftretende Wölfe, und wie wurden diese Tiere voneinander unterschieden?
  • Welches der beiden Tiere wurde als „Risikowolf“ eingestuft?
  • Welche Tatsachen verbanden das Rissereignis vom 14. April mit einem bestimmten Wolf?
  • Beruhten die wiederholten Nachweise unter 200 Metern auf einer individuellen Zuordnung oder nur auf dem Nachweis der Tierart?
  • Warum umfasste die Tötungsfreigabe 46 Jagdgebiete mit zusammen rund 473 km²?
  • Welche Vorkehrungen sollten verhindern, dass ein unbeteiligter Wolf getötet wird?
  • Wurde während der 55-tägigen Geltung ein Wolf aufgrund von VO4 getötet?
  • Falls nicht: Warum wurde die Verordnung nach den späteren Wolfsnachweisen nicht vollzogen?
  • Welche Gutachten, Lagebewertungen und Vollzugsberichte liegen vor?

Redaktionelle Einordnung

VO4 unterscheidet sich von den drei ersten Fällen der Reihe. VO1, VO2 und VO3 endeten nach den öffentlichen Mitteilungen mit einem getöteten Wolf. Bei VO4 ist eine solche Tötung öffentlich nicht dokumentiert.

Gerade deshalb ist der Fall wichtig. Er zeigt, wie weit eine Tötungsfreigabe reichen kann, obwohl schon die öffentliche Ausgangslage mehrere Tiere erkennen lässt und keines davon individuell bezeichnet wird.

Die sachlich stärkste Frage lautet daher:

Wie sollte in einem Gebiet von rund 473 km² ein bestimmter „Risikowolf“ getroffen werden, wenn die amtliche Ausgangsdokumentation zwei Wölfe zeigte und die Verordnung kein Tier individualisierte?

Diese Frage unterstellt keine rechtswidrige Handlung. Sie verlangt die Unterlagen, die eine individuelle Zuordnung und die Auswahl eines Tiers nachvollziehbar machen würden.

Was unsere Begriffe bedeuten

Amtliche Begriffe wie „Risikowolf“ oder „Entnahme“ geben wir als behördliche Terminologie wieder. Redaktionell sprechen wir von Tötungsfreigabe beziehungsweise Tötung.

„Nicht öffentlich dokumentiert“ bedeutet, dass die bislang geprüften öffentlich zugänglichen Unterlagen keine entsprechende Meldung enthalten. Es ist keine Aussage darüber, ob interne Akten weitere Informationen enthalten.

Transparenz

Quellen

Amtliche Fundstellen zum Anlass, zur Verordnung, zu späteren Nachweisen und zur Flächenberechnung.

Zwei Wölfe am 14. April

Wildkameraaufnahme in See; amtlich ausgewiesene Anzahl: zwei.

Fundstelle öffnenBehördenquelle

Rissereignis am 14. April

Wolfsnachweis bei einem begutachteten Stück Rotwild in See.

Fundstelle öffnenBehördenquelle

4. Maßnahmenverordnung Wolf

VBl. Tirol Nr. 30/2026, beschlossen am 16. und kundgemacht am 17. April.

RIS öffnenPrimärquelle

Land Tirol: Begründung

Mitteilung vom 17. April zu den Nachweisen, der Geltung und der Information der Jägerschaft.

Fundstelle öffnenBehördenquelle

Nachweis vom 17. April

Weiterer Wolfsnachweis bei einem begutachteten Stück Rotwild in See.

Fundstelle öffnenBehördenquelle

Nachweis vom 11. Mai

Sechs tote und drei notgetötete Schafe; Status „Wolf nachgewiesen“.

Fundstelle öffnenBehördenquelle

RIS-Trefferliste 2026

Enthält VO4, aber keine gesonderte Aufhebungsverordnung zu VO4.

Trefferliste öffnenPrimärquelle

Jagdkataster Tirol

Offene amtliche Geodaten als Grundlage der Flächennäherung von rund 473 km².

Metadaten öffnenGeodaten
Dossier 03 · VO3Zum Dossieranfang

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