Originalwortlaut
Die einseitige Fassung wurde DSG direkt aus dem Büro des LH-Stellvertreters übermittelt.
Schloss Mageregg · 24. September 2026
Der vollständige Wortlaut liegt DSG nun vor. Er zeigt, was politisch vereinbart wurde – und ebenso deutlich, was weiterhin fehlt: Signaturseiten, Mandate und eine belastbare Rechtswirkung.
Erster Aktenstand · 6. Oktober 2026Am 6. Oktober 2026 übermittelte das Büro des Kärntner Landeshauptmann-Stellvertreters DSG den einseitigen Aktionsplan. Damit ist sein politisches Programm erstmals direkt prüfbar.
Am 24. September 2026 trafen sich im Grünen Saal von Schloss Mageregg Vertreter aus Landwirtschaft, Almwirtschaft und Jagd aus Österreich, Slowenien und Italien. Land Kärnten und Landwirtschaftskammer Kärnten bezeichneten das Treffen als ersten „Alpenländischen Wolfsgipfel“. Prof. Roland Norer eröffnete mit einer rechtlichen Einordnung zum Wolfsmanagement im Alpenraum.
Das übermittelte Dokument trägt den Titel „Memorandum für ein grenzüberschreitendes und koordiniertes Wolfsmanagement im Alpe-Adria Raum“. Es enthält Präambel, Ziele, Grundsätze und Kooperationsmaßnahmen. Es enthält jedoch keine Namen, Funktionen oder Unterschriften. Die Frage, wer mit welchem Mandat unterschrieb, kann dieses Dokument daher nicht beantworten.
Die einseitige Fassung wurde DSG direkt aus dem Büro des LH-Stellvertreters übermittelt.
Vier Zielsetzungen, fünf Grundsätze und sechs Kooperationsmaßnahmen.
Das Memorandum nennt sich selbst Rahmen für eine verstärkte interessenpolitische Zusammenarbeit.
Die übermittelte Seite enthält weder Unterschriften noch eine Zuordnung zu Institutionen.

Der Originaltext ist schärfer als die bisherige Pressezusammenfassung. Er verlangt die „maximale Ausnutzung“ des EU-Rechtsrahmens und ausdrücklich gezielte Entnahmen.
Die Präambel beschreibt die Ausbreitung des Wolfs als „unkontrolliert“ und als Bedrohung des Alpenraums. Das sind politische Bewertungen der Unterzeichnenden. Das Dokument legt dafür selbst keine Populationsdaten, Schadensreihen oder wissenschaftliche Gegenpositionen vor.
Die aus Kärnten schriftlich bekanntgegebene Liste nennt elf Personen. Sie mischt ein Regierungsmitglied, gesetzliche Körperschaften und private Interessenvertretungen.
| Person | Bekanntgegebene Funktion | Institutionelle Ebene |
|---|---|---|
| Siegfried Huber | Präsident Landwirtschaftskammer Kärnten | gesetzliche Interessenvertretung |
| Martin Gruber | Landeshauptmann-Stellvertreter; Agrar- und Jagdreferent Kärnten | Landesregierung |
| Josef Obweger | Almwirtschaft Österreich / Kärntner Almwirtschaft | Interessenvertretung |
| Silvester Gfrerer | Almwirtschaft Österreich / Salzburger Almwirtschaft | Interessenvertretung |
| Anton Larcher | Tiroler Landesjägermeister | Körperschaft öffentlichen Rechts |
| Walter Brunner | Kärntner Landesjägermeister | Körperschaft öffentlichen Rechts |
| Siegfried Rinner | Direktor Südtiroler Bauernbund | Interessenvertretung |
| Gianluigi D’Orlandi | Confagricoltura Friuli Venezia Giulia | Interessenvertretung |
| Diego Donazzolo | Confagricoltura Veneto | Interessenvertretung |
| Thomas Fischer | UNCZA | Interessenvertretung |
| Martin Mavsar | Landwirtschafts- und Forstkammer Slowenien | Kammer |
Quelle der Namens- und Funktionsliste: schriftliche Auskunft aus Kärnten an DSG; Prüfung an den noch fehlenden Signaturseiten ausständig.
Land Tirol: Bettina Sax aus der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit des Amtes der Tiroler Landesregierung teilte DSG am 2. Oktober 2026 schriftlich mit, dass weder das Land Tirol noch das Amt der Tiroler Landesregierung einen Vertreter zum Wolfsgipfel entsandt habe. Das Land sei auch nicht in die Vorbereitung oder Umsetzung des Aktionsplans eingebunden.
Landwirtschaftskammer Tirol: Claudia Sala, Mitarbeiterin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der LK Tirol, übermittelte DSG telefonisch eine Stellungnahme von LK-Präsident Josef Hechenberger. Demnach waren beim Gipfel keine Personen der Landwirtschaftskammer Tirol anwesend. Diese Auskunft ist als telefonische Gesprächsnotiz dokumentiert, nicht als wörtliches Zitat Hechenbergers.
Tiroler Jägerverband: Anton Larcher teilte DSG schriftlich mit, er habe am Gipfel in zwei Rollen teilgenommen: als Tiroler Landesjägermeister und als Präsident von Jagd Österreich. Unterzeichnet habe er nur als Landesjägermeister und „damit für Tirol“. Für Jagd Österreich habe er kein Unterzeichnungsmandat gehabt.
Nach dieser Auskunft war der Tiroler Jägerverband an der Erstellung des bereits vorliegenden Memorandums nicht beteiligt. Larcher habe Änderungsvorschläge eingebracht; Martin Gruber habe deren Prüfung zugesagt. Das Memorandum solle am 13. Oktober 2026 der Landesjägermeisterkonferenz vorgelegt werden.
Das Tiroler Jagdgesetz zieht eine engere Linie: Der Tiroler Jägerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sein Landesjägermeister vertritt den Verband nach außen. Er vertritt damit weder automatisch das Land Tirol noch die Landwirtschaftskammer Tirol. Sollen durch eine Urkunde Verbindlichkeiten des Verbandes begründet werden, verlangt § 62 TJG zusätzlich die Unterschrift eines weiteren Präsidiumsmitglieds.
Nach dem nun vorliegenden Wortlaut ist die Erklärung am ehesten politisches Soft Law: sichtbar und programmatisch, aber ohne eigenständige Abschussbefugnis.
Eine Vereinbarung zwischen österreichischen Ländern nach Art. 15a B-VG folgt einem eigenen verfassungsrechtlichen Rahmen. Staatsverträge eines Landes mit angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten unterliegen Art. 16 B-VG. Für beide Einordnungen fehlen bislang die formellen Merkmale. Die gemischte Unterzeichnergruppe spricht zusätzlich gegen einen einheitlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Für Kärnten stellt sich die Vertretungsfrage gesondert. Die Kärntner Landesverfassung bestimmt, dass der Landeshauptmann das Land vertritt. Ohne Signaturseite, allfällige Vertretung und Regierungsbeschlüsse lässt sich nicht sagen, ob Martin Gruber das Land rechtlich binden wollte oder eine politische Ressorterklärung abgab.
Auch die Kärntner Jägerschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Rechtsverbindliche Äußerungen sind nach dem Kärntner Jagdgesetz vom Landesjägermeister und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterfertigen.
Der Text nennt sich Memorandum und beschreibt sich selbst als Rahmen für „interessenpolitische“ Zusammenarbeit. Formelle Bindungsmerkmale sind nicht erkennbar.
Funktion, Vollmacht und erforderliche Zweitunterschriften sind für jede Institution getrennt zu prüfen.
Zusammenarbeit, Lobbying und Datenaustausch können politisch zugesagt werden; hoheitliche Befugnisse entstehen dadurch nicht.
Erst spätere Beschlüsse, Gesetze, Verordnungen, Budgets oder Verwaltungsakte zeigen die praktische Wirkung.
Der Aktionsplan will den Erhaltungszustand des Wolfs im gesamten Alpenraum statt in einzelnen Staaten beurteilen. Im Tiroler Wolfsverfahren C-601/22 verlangte der Europäische Gerichtshof für Ausnahmen vom Schutzregime eine Beurteilung insbesondere auf lokaler und nationaler Ebene. Eine grenzüberschreitende Ebene kann zusätzlich berücksichtigt werden, soweit Daten vorhanden sind.
Die Richtlinie (EU) 2025/1237 verschob den Wolf unionsrechtlich von Anhang IV in Anhang V der FFH-Richtlinie. Sie ist in Kraft; die Mitgliedstaaten haben bis 15. Januar 2027 Zeit zur Umsetzung und dürfen strengeren Schutz beibehalten. Auch unter Anhang V muss die Entnahme mit der Erhaltung eines günstigen Zustands vereinbar sein.
Der Gipfel kann politische Änderungswünsche formulieren. Er kann die unionsrechtlichen Voraussetzungen weder durch eine Charta noch durch eine alpenweite Selbstdefinition ersetzen.
Ein Kärntner Medienbericht titelte mit einer „ersten Absage aus Italien“. Im Text kommt jedoch keine italienische Regionalregierung zu Wort. Zitiert wird Francesco Romito von der Naturschutzorganisation „Io non ho paura del lupo“.
Die Organisation befürwortet grenzüberschreitendes Monitoring, Datenaustausch und abgestimmte Strategien. Sie widerspricht aber einer Zusammenarbeit, die vor allem die Tötung von Wölfen ausweitet oder koordiniert. Diese Kritik ist eine relevante italienische Stimme, aber keine staatliche Absage Italiens.
Das Büro des LH-Stellvertreters übermittelte den einseitigen Aktionsplan. Signaturseiten waren nicht enthalten.
Das Land Tirol verneint schriftlich Teilnahme und Einbindung. Die LK Tirol verneint telefonisch die Anwesenheit eigener Personen. Anton Larchers Teilnahme ist dem Tiroler Jägerverband und Jagd Österreich zuzuordnen; die Wirkung seiner Unterschrift bleibt gesondert zu prüfen.
Laut schriftlicher Auskunft soll das Memorandum der Landesjägermeisterkonferenz vorgelegt werden.
Beobachtung der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2025/1237 und ihres Verhältnisses zum Aktionsplan.
Signaturseiten, Monitoringstandards, EU-Initiativen, Folgegipfel, Beschlüsse und Vollmachten werden ergänzt.
Einseitiger Originalwortlaut, übermittelt am 6. Oktober 2026 durch das Büro des Kärntner LH-Stellvertreters. Ohne Signaturseiten.
PDF öffnen ↗Offizieller Bericht vom 25. September 2026 mit Veranstaltern, Regionen und einer Zusammenfassung der Kooperation.
Quelle öffnen ↗Bericht „Internationaler Wolfsgipfel in Mageregg“ und Foto der Charta.
Quelle öffnen ↗§ 57: Körperschaft öffentlichen Rechts. § 62: Außenvertretung und erforderliche Zweitunterschrift.
RIS öffnen ↗Außenvertretung der Kärntner Jägerschaft und zweite Unterschrift bei rechtsverbindlichen Äußerungen.
RIS öffnen ↗Art. 40: Der Landeshauptmann vertritt das Land.
RIS öffnen ↗Art. 15a und Art. 16 zu Ländervereinbarungen und Staatsverträgen der Länder.
RIS öffnen ↗Urteil vom 11. Juli 2024 zur Prüfung des Erhaltungszustands bei Wolfsentnahmen.
Urteil öffnen ↗Änderung des unionsrechtlichen Schutzstatus; Umsetzungsfrist bis 15. Januar 2027.
EUR-Lex öffnen ↗Interview in der Naturparkzeitung Zillertaler Alpen, Sommer 2016, zur Sozialstruktur und Kooperation im Wolfsrudel.
Interview öffnen ↗Bettina Sax, Amt der Tiroler Landesregierung, teilte am 2. Oktober 2026 mit: kein Vertreter des Landes oder des Amtes anwesend; keine Einbindung in Vorbereitung oder Umsetzung des Aktionsplans.
Direkte Auskunft an DSG · personenbezogene Korrespondenz nicht öffentlich verlinktClaudia Sala aus der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit übermittelte DSG die Stellungnahme von LK-Präsident Josef Hechenberger, dass keine Personen der LK Tirol am Gipfel teilnahmen.
Funktion bei der LK Tirol prüfen ↗Telefonische Gesprächsnotiz · sinngemäße WiedergabeRollen, Unterzeichnungsmandat, TJV-Beteiligung, Änderungsvorschläge und angekündigte Befassung der Landesjägermeisterkonferenz.
Direkte Auskunft an DSG · nicht öffentlich verlinktBekanntgegebene Liste der elf Unterzeichner und ihrer Funktionen.
Direkte Auskunft an DSG · Signaturprüfung ausständigBericht zur Kritik von „Io non ho paura del lupo“; als Medienquelle, nicht als amtliche Quelle.
Bericht öffnen ↗
Wir haben die Grenzen gezogen. Der Wolf hat sie nicht überschritten.
Die eigentliche Zumutung liegt tiefer: Menschen verhandeln über das Lebensrecht einer Art, deren Lebensraum sie selbst zerschnitten, wirtschaftlich genutzt und bis in die letzten Rückzugsräume beansprucht haben.
Der Wolf hat keine Verwaltungsgrenzen durch die Alpen gezogen. Wir haben Grenzen durch seinen Lebensraum gelegt. Dass seine Rückkehr dann als Grenzverletzung erscheint, verrät eine verkehrte Perspektive. Koexistenz bedeutet nicht, Konflikte oder den Schutz von Weidetieren zu leugnen. Sie beginnt dort, wo menschliche Nutzung nicht automatisch als höherrangig gilt als das Lebensrecht eines Wildtiers.
Der frühere Alpenzoo-Direktor Michael Martys beschrieb Wölfe nicht als abstrakte Bestandszahl, sondern als hochsoziale Wesen: „Aber auch die Wölfe kennen Teamwork. Sie müssen im Team jagen und sich aufeinander verlassen können.“ Wer über „Entnahmen“ entscheidet, entscheidet daher nicht nur über Managementeinheiten, sondern über fühlende Individuen und soziale Verbände.
Zitat Michael Martys: Naturparkzeitung Zillertaler Alpen, Sommer 2016. Der übrige Abschnitt ist als redaktioneller DSG-Kommentar gekennzeichnet.