DSG 005 · Fortlaufendes Beobachtungsdossier

DerWolfsgipfel

Schloss Mageregg · 24. September 2026

Ein Memorandum. Elf genannte Unterzeichner. Und die offene Frage: Wer sprach für wen?

Der vollständige Wortlaut liegt DSG nun vor. Er zeigt, was politisch vereinbart wurde – und ebenso deutlich, was weiterhin fehlt: Signaturseiten, Mandate und eine belastbare Rechtswirkung.

Erster Aktenstand · 6. Oktober 2026
01 · Ausgangspunkt

Der Wortlaut ist da. Die Unterschriften fehlen weiter.

Am 6. Oktober 2026 übermittelte das Büro des Kärntner Landeshauptmann-Stellvertreters DSG den einseitigen Aktionsplan. Damit ist sein politisches Programm erstmals direkt prüfbar.

Am 24. September 2026 trafen sich im Grünen Saal von Schloss Mageregg Vertreter aus Landwirtschaft, Almwirtschaft und Jagd aus Österreich, Slowenien und Italien. Land Kärnten und Landwirtschaftskammer Kärnten bezeichneten das Treffen als ersten „Alpenländischen Wolfsgipfel“. Prof. Roland Norer eröffnete mit einer rechtlichen Einordnung zum Wolfsmanagement im Alpenraum.

Das übermittelte Dokument trägt den Titel „Memorandum für ein grenzüberschreitendes und koordiniertes Wolfsmanagement im Alpe-Adria Raum“. Es enthält Präambel, Ziele, Grundsätze und Kooperationsmaßnahmen. Es enthält jedoch keine Namen, Funktionen oder Unterschriften. Die Frage, wer mit welchem Mandat unterschrieb, kann dieses Dokument daher nicht beantworten.

Gesichert

Originalwortlaut

Die einseitige Fassung wurde DSG direkt aus dem Büro des LH-Stellvertreters übermittelt.

Gesichert

15 Programmpunkte

Vier Zielsetzungen, fünf Grundsätze und sechs Kooperationsmaßnahmen.

Eigene Bezeichnung

„Interessenpolitisch“

Das Memorandum nennt sich selbst Rahmen für eine verstärkte interessenpolitische Zusammenarbeit.

Noch offen

Signatur und Mandat

Die übermittelte Seite enthält weder Unterschriften noch eine Zuordnung zu Institutionen.

Wölfin mit Jungtier im Wald
Symbolfoto: Wölfin mit Jungtier. Bild: manfredrichter / Pixabay. Das Foto zeigt keinen beim Wolfsgipfel behandelten Einzelfall.
Übersicht zum Memorandum mit elf genannten Unterzeichnern, vier Zielen, fünf Grundsätzen und sechs Maßnahmen
DSG-Grafik: Akteure, Programmstruktur und die zentrale Vertretungsfrage. Zum Vergrößern anklicken.
02 · Offizieller Aktionsplan

Vier Ziele, fünf Grundsätze, sechs Maßnahmen.

Der Originaltext ist schärfer als die bisherige Pressezusammenfassung. Er verlangt die „maximale Ausnutzung“ des EU-Rechtsrahmens und ausdrücklich gezielte Entnahmen.

Die Präambel beschreibt die Ausbreitung des Wolfs als „unkontrolliert“ und als Bedrohung des Alpenraums. Das sind politische Bewertungen der Unterzeichnenden. Das Dokument legt dafür selbst keine Populationsdaten, Schadensreihen oder wissenschaftliche Gegenpositionen vor.

04

Zielsetzungen

  • koordiniertes Wolfsmanagement
  • Alm- und Weidewirtschaft sichern
  • Kulturlandschaft und Biodiversität erhalten
  • Rechtssicherheit und Akzeptanz schaffen
05

Grundsätze

  • EU-Rechtsrahmen maximal ausschöpfen
  • Risiko-, Schad- und Hybridwölfe gezielt entnehmen
  • Monitoring und Daten austauschen
  • Erhaltungszustand alpenweit bewerten
  • Alm- und Weidewirtschaft schützen
06

Kooperationsmaßnahmen

  • gemeinsame Standards und Strategien
  • abgestimmte Regulierung einfordern
  • für alpenweite Bewertung eintreten
  • vergleichbares Monitoring erwirken
  • EU-Positionen koordinieren
  • regelmäßiger Erfahrungsaustausch
Einordnung: Das Memorandum schließt mit der Selbstbeschreibung als Rahmen einer „interessenpolitischen“ Zusammenarbeit. Es formuliert ein Arbeits- und Lobbyprogramm, aber keine unmittelbar vollziehbare Rechtsnorm. Der Text belegt auch nicht, dass eine alpenweite Bewertung die unionsrechtlich erforderliche lokale und nationale Prüfung ersetzen dürfte.
03 · Personen und Institutionen

Eine Unterschriftenliste ist noch keine Vertretungskette.

Die aus Kärnten schriftlich bekanntgegebene Liste nennt elf Personen. Sie mischt ein Regierungsmitglied, gesetzliche Körperschaften und private Interessenvertretungen.

PersonBekanntgegebene FunktionInstitutionelle Ebene
Siegfried HuberPräsident Landwirtschaftskammer Kärntengesetzliche Interessenvertretung
Martin GruberLandeshauptmann-Stellvertreter; Agrar- und Jagdreferent KärntenLandesregierung
Josef ObwegerAlmwirtschaft Österreich / Kärntner AlmwirtschaftInteressenvertretung
Silvester GfrererAlmwirtschaft Österreich / Salzburger AlmwirtschaftInteressenvertretung
Anton LarcherTiroler LandesjägermeisterKörperschaft öffentlichen Rechts
Walter BrunnerKärntner LandesjägermeisterKörperschaft öffentlichen Rechts
Siegfried RinnerDirektor Südtiroler BauernbundInteressenvertretung
Gianluigi D’OrlandiConfagricoltura Friuli Venezia GiuliaInteressenvertretung
Diego DonazzoloConfagricoltura VenetoInteressenvertretung
Thomas FischerUNCZAInteressenvertretung
Martin MavsarLandwirtschafts- und Forstkammer SlowenienKammer

Quelle der Namens- und Funktionsliste: schriftliche Auskunft aus Kärnten an DSG; Prüfung an den noch fehlenden Signaturseiten ausständig.

04 · Tirol

Land, Landwirtschaftskammer und Jägerverband sind getrennt zu betrachten.

Land Tirol: Bettina Sax aus der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit des Amtes der Tiroler Landesregierung teilte DSG am 2. Oktober 2026 schriftlich mit, dass weder das Land Tirol noch das Amt der Tiroler Landesregierung einen Vertreter zum Wolfsgipfel entsandt habe. Das Land sei auch nicht in die Vorbereitung oder Umsetzung des Aktionsplans eingebunden.

Landwirtschaftskammer Tirol: Claudia Sala, Mitarbeiterin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der LK Tirol, übermittelte DSG telefonisch eine Stellungnahme von LK-Präsident Josef Hechenberger. Demnach waren beim Gipfel keine Personen der Landwirtschaftskammer Tirol anwesend. Diese Auskunft ist als telefonische Gesprächsnotiz dokumentiert, nicht als wörtliches Zitat Hechenbergers.

Tiroler Jägerverband: Anton Larcher teilte DSG schriftlich mit, er habe am Gipfel in zwei Rollen teilgenommen: als Tiroler Landesjägermeister und als Präsident von Jagd Österreich. Unterzeichnet habe er nur als Landesjägermeister und „damit für Tirol“. Für Jagd Österreich habe er kein Unterzeichnungsmandat gehabt.

Nach dieser Auskunft war der Tiroler Jägerverband an der Erstellung des bereits vorliegenden Memorandums nicht beteiligt. Larcher habe Änderungsvorschläge eingebracht; Martin Gruber habe deren Prüfung zugesagt. Das Memorandum solle am 13. Oktober 2026 der Landesjägermeisterkonferenz vorgelegt werden.

Das Tiroler Jagdgesetz zieht eine engere Linie: Der Tiroler Jägerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sein Landesjägermeister vertritt den Verband nach außen. Er vertritt damit weder automatisch das Land Tirol noch die Landwirtschaftskammer Tirol. Sollen durch eine Urkunde Verbindlichkeiten des Verbandes begründet werden, verlangt § 62 TJG zusätzlich die Unterschrift eines weiteren Präsidiumsmitglieds.

Weder das Land Tirol noch die Landwirtschaftskammer Tirol nahm teil. Anwesend war Anton Larcher in Funktionen des Tiroler Jägerverbandes und von Jagd Österreich.

Direkt mitgeteilt

  • kein Vertreter des Landes Tirol anwesend
  • Land Tirol nicht in Vorbereitung oder Umsetzung eingebunden
  • keine Personen der Landwirtschaftskammer Tirol anwesend
  • Larcher: Teilnahme als Landesjägermeister und Präsident von Jagd Österreich
  • Unterzeichnung nur als Tiroler Landesjägermeister
  • kein Unterzeichnungsmandat für Jagd Österreich
  • TJV nicht an der Textvorbereitung beteiligt

Noch zu belegen

  • Wortlaut der Signaturzeile
  • Zweitunterschrift für mögliche Verbandsverbindlichkeiten
  • Beschlusslage im Tiroler Jägerverband
  • Behandlung am 13. Oktober
  • institutionelle Bedeutung der Formulierung „für Tirol“
05 · Rechtswirkung

Das Memorandum spricht politisch. Es ersetzt kein Gesetz.

Nach dem nun vorliegenden Wortlaut ist die Erklärung am ehesten politisches Soft Law: sichtbar und programmatisch, aber ohne eigenständige Abschussbefugnis.

Eine Vereinbarung zwischen österreichischen Ländern nach Art. 15a B-VG folgt einem eigenen verfassungsrechtlichen Rahmen. Staatsverträge eines Landes mit angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten unterliegen Art. 16 B-VG. Für beide Einordnungen fehlen bislang die formellen Merkmale. Die gemischte Unterzeichnergruppe spricht zusätzlich gegen einen einheitlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag.

Für Kärnten stellt sich die Vertretungsfrage gesondert. Die Kärntner Landesverfassung bestimmt, dass der Landeshauptmann das Land vertritt. Ohne Signaturseite, allfällige Vertretung und Regierungsbeschlüsse lässt sich nicht sagen, ob Martin Gruber das Land rechtlich binden wollte oder eine politische Ressorterklärung abgab.

Auch die Kärntner Jägerschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Rechtsverbindliche Äußerungen sind nach dem Kärntner Jagdgesetz vom Landesjägermeister und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterfertigen.

Prüffrage 01

Welcher Dokumenttyp?

Der Text nennt sich Memorandum und beschreibt sich selbst als Rahmen für „interessenpolitische“ Zusammenarbeit. Formelle Bindungsmerkmale sind nicht erkennbar.

Prüffrage 02

Welche Vertretungsmacht?

Funktion, Vollmacht und erforderliche Zweitunterschriften sind für jede Institution getrennt zu prüfen.

Prüffrage 03

Welche Verpflichtung?

Zusammenarbeit, Lobbying und Datenaustausch können politisch zugesagt werden; hoheitliche Befugnisse entstehen dadurch nicht.

Prüffrage 04

Welche Umsetzung?

Erst spätere Beschlüsse, Gesetze, Verordnungen, Budgets oder Verwaltungsakte zeigen die praktische Wirkung.

06 · Europarecht

Die Alpenraum-Forderung trifft auf eine bestehende Prüfungsreihenfolge.

Der Aktionsplan will den Erhaltungszustand des Wolfs im gesamten Alpenraum statt in einzelnen Staaten beurteilen. Im Tiroler Wolfsverfahren C-601/22 verlangte der Europäische Gerichtshof für Ausnahmen vom Schutzregime eine Beurteilung insbesondere auf lokaler und nationaler Ebene. Eine grenzüberschreitende Ebene kann zusätzlich berücksichtigt werden, soweit Daten vorhanden sind.

Die Richtlinie (EU) 2025/1237 verschob den Wolf unionsrechtlich von Anhang IV in Anhang V der FFH-Richtlinie. Sie ist in Kraft; die Mitgliedstaaten haben bis 15. Januar 2027 Zeit zur Umsetzung und dürfen strengeren Schutz beibehalten. Auch unter Anhang V muss die Entnahme mit der Erhaltung eines günstigen Zustands vereinbar sein.

Der Gipfel kann politische Änderungswünsche formulieren. Er kann die unionsrechtlichen Voraussetzungen weder durch eine Charta noch durch eine alpenweite Selbstdefinition ersetzen.

Redaktioneller Vorbehalt: Die Rechtslage befindet sich durch die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2025/1237 in Bewegung. DSG 005 dokumentiert deshalb sowohl den geltenden Stand als auch spätere nationale Änderungen.
07 · DSG-Kommentar

Wir haben die Grenzen gezogen. Der Wolf hat sie nicht überschritten.

Die eigentliche Zumutung liegt tiefer: Menschen verhandeln über das Lebensrecht einer Art, deren Lebensraum sie selbst zerschnitten, wirtschaftlich genutzt und bis in die letzten Rückzugsräume beansprucht haben.

Der Wolf hat keine Verwaltungsgrenzen durch die Alpen gezogen. Wir haben Grenzen durch seinen Lebensraum gelegt. Dass seine Rückkehr dann als Grenzverletzung erscheint, verrät eine verkehrte Perspektive. Koexistenz bedeutet nicht, Konflikte oder den Schutz von Weidetieren zu leugnen. Sie beginnt dort, wo menschliche Nutzung nicht automatisch als höherrangig gilt als das Lebensrecht eines Wildtiers.

Der frühere Alpenzoo-Direktor Michael Martys beschrieb Wölfe nicht als abstrakte Bestandszahl, sondern als hochsoziale Wesen: „Aber auch die Wölfe kennen Teamwork. Sie müssen im Team jagen und sich aufeinander verlassen können.“ Wer über „Entnahmen“ entscheidet, entscheidet daher nicht nur über Managementeinheiten, sondern über fühlende Individuen und soziale Verbände.

Nicht der Wolf ist in unseren Lebensraum zurückgekehrt. Wir sind in seinem geblieben – und haben ihn fast vollständig zu unserem erklärt.

Zitat Michael Martys: Naturparkzeitung Zillertaler Alpen, Sommer 2016. Der übrige Abschnitt ist als redaktioneller DSG-Kommentar gekennzeichnet.

08 · Öffentliche Gegenposition

Eine NGO-Kritik ist keine staatliche „Absage aus Italien“.

Ein Kärntner Medienbericht titelte mit einer „ersten Absage aus Italien“. Im Text kommt jedoch keine italienische Regionalregierung zu Wort. Zitiert wird Francesco Romito von der Naturschutzorganisation „Io non ho paura del lupo“.

Die Organisation befürwortet grenzüberschreitendes Monitoring, Datenaustausch und abgestimmte Strategien. Sie widerspricht aber einer Zusammenarbeit, die vor allem die Tötung von Wölfen ausweitet oder koordiniert. Diese Kritik ist eine relevante italienische Stimme, aber keine staatliche Absage Italiens.

09 · Fortlaufende Beobachtung

Was als Nächstes überprüft wird.

Wortlaut eingelangt

Das Büro des LH-Stellvertreters übermittelte den einseitigen Aktionsplan. Signaturseiten waren nicht enthalten.

Tiroler Zuständigkeiten getrennt

Das Land Tirol verneint schriftlich Teilnahme und Einbindung. Die LK Tirol verneint telefonisch die Anwesenheit eigener Personen. Anton Larchers Teilnahme ist dem Tiroler Jägerverband und Jagd Österreich zuzuordnen; die Wirkung seiner Unterschrift bleibt gesondert zu prüfen.

Angekündigte Konferenz

Laut schriftlicher Auskunft soll das Memorandum der Landesjägermeisterkonferenz vorgelegt werden.

EU-Umsetzung

Beobachtung der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2025/1237 und ihres Verhältnisses zum Aktionsplan.

Wirkungsprüfung

Signaturseiten, Monitoringstandards, EU-Initiativen, Folgegipfel, Beschlüsse und Vollmachten werden ergänzt.

Arbeitsweise: Neue Dokumente werden mit Datum ergänzt. Frühere Aussagen bleiben als damaliger Aktenstand sichtbar. Politische Kommunikation, Rechtswirkung und tatsächliche Umsetzung werden getrennt behandelt.
10 · Quellen

Primärquellen, Rechtsgrundlagen und dokumentierte Auskünfte.

Landwirtschaftskammer Kärnten

Offizieller Bericht vom 25. September 2026 mit Veranstaltern, Regionen und einer Zusammenfassung der Kooperation.

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Kärntner Jägerschaft

Bericht „Internationaler Wolfsgipfel in Mageregg“ und Foto der Charta.

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Tiroler Jagdgesetz 2004

§ 57: Körperschaft öffentlichen Rechts. § 62: Außenvertretung und erforderliche Zweitunterschrift.

RIS öffnen ↗

Kärntner Jagdgesetz 2000

Außenvertretung der Kärntner Jägerschaft und zweite Unterschrift bei rechtsverbindlichen Äußerungen.

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Kärntner Landesverfassung

Art. 40: Der Landeshauptmann vertritt das Land.

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Bundes-Verfassungsgesetz

Art. 15a und Art. 16 zu Ländervereinbarungen und Staatsverträgen der Länder.

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EuGH C-601/22

Urteil vom 11. Juli 2024 zur Prüfung des Erhaltungszustands bei Wolfsentnahmen.

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Richtlinie (EU) 2025/1237

Änderung des unionsrechtlichen Schutzstatus; Umsetzungsfrist bis 15. Januar 2027.

EUR-Lex öffnen ↗

Michael Martys

Interview in der Naturparkzeitung Zillertaler Alpen, Sommer 2016, zur Sozialstruktur und Kooperation im Wolfsrudel.

Interview öffnen ↗

Schriftliche Auskunft des Landes Tirol

Bettina Sax, Amt der Tiroler Landesregierung, teilte am 2. Oktober 2026 mit: kein Vertreter des Landes oder des Amtes anwesend; keine Einbindung in Vorbereitung oder Umsetzung des Aktionsplans.

Direkte Auskunft an DSG · personenbezogene Korrespondenz nicht öffentlich verlinkt

Telefonische Auskunft der LK Tirol

Claudia Sala aus der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit übermittelte DSG die Stellungnahme von LK-Präsident Josef Hechenberger, dass keine Personen der LK Tirol am Gipfel teilnahmen.

Funktion bei der LK Tirol prüfen ↗Telefonische Gesprächsnotiz · sinngemäße Wiedergabe

Schriftliche Auskunft Anton Larcher

Rollen, Unterzeichnungsmandat, TJV-Beteiligung, Änderungsvorschläge und angekündigte Befassung der Landesjägermeisterkonferenz.

Direkte Auskunft an DSG · nicht öffentlich verlinkt

Schriftliche Auskunft aus Kärnten

Bekanntgegebene Liste der elf Unterzeichner und ihrer Funktionen.

Direkte Auskunft an DSG · Signaturprüfung ausständig

5 Minuten Kärnten

Bericht zur Kritik von „Io non ho paura del lupo“; als Medienquelle, nicht als amtliche Quelle.

Bericht öffnen ↗